Ladungssicherung

  • Zuerst einmal müssen wir uns die Frage stellen warum soll die Ladung gesichert werden. Unter Ladungssicherung verstehen wir das die Ladung so verstaut sein muss, dass sie unter „normalen“ Fahr- und Straßenverhältnissen weder verrutschen, herabfallen oder Ursache für das Umkippen des Fahrzeuges oder Anhänger sein kann.

  • Denn wir müssen uns immer bewusst machen nicht gesicherte bzw. nicht ausreichend gesicherte Ladung stellt eine Gefährdung für alle Verkehrsteilnehmer dar und dabei ist es nicht wichtig ob wir nur eine Querstraße weiter Fahren oder 100 km weit. Täglich müssen egal ob gewerblich oder privat die verschiedensten Güter, Maschinen, Ware, Bauschutt und sonstige Baumaterialien zu den Einsatzorten transportiert werden. In den meisten Fällen wird die Ladungssicherung dabei häufig außer Acht gelassen, „vergessen“ oder nur unzureichend durchgeführt.

  • Die vermeintlichen Gründe dafür sind so vielfältig wie die Ausreden dazu. So zum Beispiel wie „keine Zeit“, „ich musste los ...“ oder „ich war sowieso schon zu spät“ sind so die häufigsten und dümmsten aller Ausreden aber auch wir haben kein Geld für neue Gurt denn „Der Chef hat gesagt, Gurte sind uns zu teuer“ oder so dumme Schutzbehauptungen wie „keine Ahnung wie das geht“ oder „die Ladung ist schwer genug, da kann sich nichts bewegen“ helfen nicht weiter und bringen auch keine Menschenleben zurück wenn was passiert ist. Eine unzureichende oder fehlende Ladungssicherung kann nicht nur teuer werden, wenn Sie erwischt werden nein sie kann auch zu schweren Unfällen führen. Dabei können Personen sowie Sachschäden mit erheblichen Verletzungen und Kosten die Folge sein.

  • Eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hat einen positiven Einfluss auf die Verkehrs und Arbeitssicherheit. Dies bedeutet, dass von der ordnungsgemäß durchgeführten Ladungssicherung nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Fahrzeug Insassen sowie das Be- und Entladepersonal profitieren. Wenn PKW Anhänger für den Transport beladen werden, sollte sich die Fahrt lohnen. Die Art und Weise, wie das Gespann bestückt wird, ist für die Fahrstabilität und auch Ihre eigene Sicherheit im Straßenverkehr entscheidend. Wir verraten Ihnen, was die Straßenverkehrsordnung vorschreibt und wie Sie den Anhänger richtig be- und entladen, um so beispielsweise gefährlichen Pendelschwingungen vorzubeugen.

Allgemeine Verkehrsregeln § 22 Ladung und 23 Abs. 1 § 22 Ladung

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
(Quelle: http://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/105-22-ladung).


Tipps zur Ladungssicherung auf dem Anhänger.

Tipp 1: Eine verkeilte Situation
Einfach und wirksam: Sichern Sie Ihren Anhänger gegen das Wegrollen beim Be- und Entladen mit Unterlegkeilen. Erreicht ihr Anhänger ein Gewicht von 750 Kilogramm, schreibt der Gesetzgeber zwei Unterlegkeile vor. Ein wichtiges Kriterium bei der Wahl der Keile ist das Material: Metall oder Kunststoff? Im Hinblick auf dauerhaften Korrosionsschutz und geringerem Eigengewicht empfiehlt es sich, die Kunststoff - Unterkeile zum Beispiel von AL-KO ( UK 36 ) zu verwenden. Sollten Sie einen gebremsten Anhänger besitzen, aktivieren Sie die Feststellbremse. Den Unterschied zwischen gebremsten und ungebremsten Anhängern können Sie weiter unten nachlesen.


Tipp 2:
Standhaft bleiben
Für den sicheren Stand von einem nicht angekuppelten Anhänger können zusätzliche Stützen an allen vier Ecken sorgen. So steht das Be- bzw. Entladen nicht auf der Kippe. Übrigens können Sie mit dem AL-KO Stützrad inklusive PINSTOP kleineren ungebremsten und gebremsten Anhängern auf verhältnismäßig ebenem Gelände optimalen Halt geben. Gut zu wissen: Der PINSTOP ersetzt weder eine Feststellbremse noch die Sicherungspflicht mit Unterlegkeilen bei Anhängern über 750 Kilogramm.


Tipp 3: Mitte schwer, außen leicht

Anhänger falsch beladen

Machen Sie es sich zur Regel, möglichst alle schweren Lasten in die Mitte und auf dem Boden des Anhängers zu deponieren. Sorgen Sie für eine ausgeglichene Lastverteilung und legen nicht alles auf eine Seite. Da die maximal zulässige Stützlast im Sinne einer optimalen Fahrsicherheit ausgenutzt werden sollte, ist dafür der niedrigste der folgenden drei Werte ausschlaggebend:

Maximal zulässige Stützlast der Anhängevorrichtung am Zugfahrzeug
Maximal zulässige Stützlast der Kugelkupplung am Anhänger
Maximal zulässige Stützlast der Auflaufeinrichtung am Anhänger

Anhänger richtig beladen

Tipp 4: Rundum sichern
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Ladung gegen Verrutschen und Verlieren abzusichern. Dafür kommen Spanngurte, Seile und / oder Ladungsnetze zum Einsatz. Alles an passender Stelle festzurren und vor Abfahrt nochmals mit einem beherzten Rütteln testen, ob das Gut an seinem Platz bleibt.

Anhänger richtig beladen mit Netz


Die Ladung korrekt markieren.

  • Halten Sie die Gesamtgespann Länge ein! Die Gesamtlänge des Zuges, das heißt Fahrzeug inklusive Anhänger darf ohne Ladung eine Länge von 18,75 m nicht überschreiten. Mit Ladung sollte die Gesamtlänge maximal 20,75 m erreichen. Mehr ist gesetzlich nicht erlaubt.
  • Was Sie bei einem Überhang der Ladung beachten müssen! Steht die Ladung nur weniger als einen Meter nach hinten über, ist gesetzlich keine Kennzeichnung vorgeschrieben. Wichtig ist aber die Beleuchtung darf nicht verdeckt sein. Ein Sichtwinkel von 15° muss nach oben gewährleistet sein, sonst ist eine zusätzliche Beleuchtung Vorschrift.

Im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (§22 - 4) schreibt der Gesetzgeber vor, dass Sie mit einem Überstand von bis zu 1,5 m unbegrenzte Strecken fahren dürfen. Transportieren Sie Ladung mit einem Überhang von bis zu 3 m darf Ihre maximale Wegstrecke nur noch 100 km betragen. Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler, dann muss diese mit mindestens zwei Sicherungsmitteln gekennzeichnet werden.

Hierfür benötigen Sie:
Eine hellrote wenigstens 30 x 30 cm große, durch eine Querstange fixierte Fahne / Warnflagge.

Ein ebenfalls wenigstens 30 x 30 cm großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild. Anstelle des Schildes können Sie auch einen hellroten zylindrischen Körper, mindestens 30 cm hoch mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm, senkrecht anbringen.

Die Fahne und das Schild dürfen Sie maximal 1,5 m über der Fahrbahn befestigen. Wenn nötig, ist zusätzlich mindestens eine rote Leuchte vorgeschrieben. Außerdem ein roter Rückstrahler, der nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn montiert sein muss.


Ladungssicherung ist nicht nur vorgeschrieben nein Ladungssicherung rettet Leben – vielleicht auch Ihr Leben!

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht heißt es da so schön und es ist wichtig sich mit den gesetzlichen und technischen Bestimmungen vertraut zu machen und die physikalischen Gesetze zu verstehen, die eine Ladungssicherung erforderlich machen. Dazu gehört ebenso das Wissen um die Stabilität der Transportfahrzeuge und die Kenntnis über die Leistungsfähigkeit der Zurrmittel.

Natürlich gibt es auch Verlader und Fahrer, die ihre Ladung sichern. Leider ist es aber oft so, dass sie die Ladungssicherungsmaßnahmen nur schätzen, weil sie nicht gelernt haben, wie sie berechnet werden. In der Regel fällt dann diese Schätzung viel zu gering aus und die Ladung wird nicht ausreichend gesichert.

Nach Angaben des GDV sind 70 % aller Ladungen mangelhaft oder gar nicht erst gesichert und schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind dann leider zu oft die Folge. Nach groben Schätzungen dürfte die „mangelhafte Ladungssicherung“ bei ca. 20 bis 25 % der Verkehrsunfälle im Schwerlastverkehr unfallursächlich sein. Es werden sehr oft Fehler gemacht, die ganz einfach vermeidbar sind.

Richtige Ladungssicherung muss nicht aufwändig sein, man sollte nur wissen, wie sie sinnvoll angewendet wird.


Das Thema Ladungssicherung wurde hier wohl etwas falsch interpretiert. Machen Sie es besser!

Ladungssicherung so nicht


§22 der Straßenverkehrs – Ordnung besagt zum Thema Ladung:

  1. Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  2. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
  3. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
  4. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:
  1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.


Die Verantwortlichkeit des Fahrers:

Der Fahrzeugführer ist die Person, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführt. Er ist aber auch der erste Ansprechpartner der Polizei oder anderer Kontrollorgane, wenn eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde oder wenn sich gar ein Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung ereignet hat. Seine Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den §§ 22 und 23 StVO allgemein geregelt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für den Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durchzuführen hat. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren sollte.

Drei Pflichten des Fahrzeugführers werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet:

  1. Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt.
  2. Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes.
  3. Pflicht zur Anpassung des Fahrverhaltens auf die Ladung.


Der Fahrzeugführer ist gemäß § 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt ohne die entsprechende Ladungssicherung abzulehnen. Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass der Fahrzeugführer eine große Verantwortung für die Ladungssicherung zu tragen hat.

Bei nichteinhaltung der entsprechenden Sicherung der Ladung ergeben sich mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter

Eine nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung kannen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen nachsich ziehen:

Bei Routinemäßige Verkehrskontrolle:

  • Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und Punkten in Flensburg.

Bei einem Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:

  • Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und Punkten in Flensburg.
  • Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Bei Haftungsansprüchen:

  • Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
  • Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
  • Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.

Die Verantwortlichkeit des Absenders und des Frachtführers:

Am 01.07.1998 führte das Transportrechtsreformgesetz (TRG) ein neues Frachtrecht in das Handelsgesetzbuch (HGB) ein und hob dafür die alten Bestimmungen der KVO und des AGNB auf. Für den Absender und den Frachtführer (Spediteur) enthält es im § 412 HGB die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung des Gutes und zwar unabhängig von der Art des Gutes und von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ an.

Zur beförderungssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden.

Zur betriebssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Frachtführers die Gestellung eines geeigneten Fahrzeugs. Dieses muss unter Beachtung der vorgeschriebenen Abmessungen, Gewichte und Achslasten in der Lage sein, das Transportgut bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) verkehrssicher zu transportieren.

Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters:

Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 30 und 31 StVZO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 18.07.1989 entschieden, dass für den Halter die VDI-Richtlinie 2700 allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet ist, damit die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durch den Fahrer durchgeführt werden kann.

Folgende zwei Verpflichtungen des Halters werden daraus abgeleitet:

  1. Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges (§§ 30, 31 StVZO).
  2. Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern (§ 31 StVZO).


Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:

Bei Routinemäßige Verkehrskontrolle:

  • Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.

Bei einem Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:

  • Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
  • Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Bei Haftungsansprüchen:

  • Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
  • Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
  • Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.

Dies ist nur ein kleiner Überblick der geltenden Rechtsvorschriften. Ersparen Sie sich den Ärger und die Gefahr die sich aus der Mangelnden oder fehlerhaften Ladungssicherung ergibt. Hier in unserem OnlineShop haben wir für Sie in der Kategorie Ladungssicherung unter ständiger Erweiterung alle gängigen und zulässigen möglichen Systeme zur Ladungssicherung bereitgestellt. Egal ob Warneinrichtungen und Hinweisschilder zur Ladungssicherung, spezielle Warnmarkierungen Klemmbalken, Zurrschienen. Anti Rutsch Matten, oder Zurrgurte hier finden Sie es. Auch spezielle Zurreinrichtungen wie Motorrad Transport Gurte und Motorrad Transport Systeme oder Autotransport Gurte haben wir in unserem Angebot.